Zeitarbeit– Arbeitnehmerüberlassung – Leiharbeit

zeitarbeit
internationale Arbeitnehmerüberlassung

Zeitarbeit - was ist es? Definition, Bedeutung, Rechte und Pflichten.

Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, Zeitarbeit, was ist das? Im ersten Moment und klingen diese drei Begriffe wie verschiedene Dinge, sind jedoch im Grunde genommen das Gleiche. Hinter allen drei Worten steht die Tatsache, dass ein Unternehmen sich für eine Weile Arbeitskräfte von einem anderen Unternehmen ausborgt.

Sehen wir uns diesen Akt des Ausborgens ein wenig genauer an, dann verstehen wir auch, warum für diesen einen Vorgang gleich drei verschiedene Begriffe verwendet werden. Es gibt ein Verleihunternehmen, das über die ArbeitnehmerInnen verfügt. Dazu kommt ein anderes Unternehmen, das ArbeitnehmerInnen benötigt. Dieses Unternehmen entleiht nun die benötigten ArbeitnehmerInnen von dem Verleihunternehmen für den Zeitraum, für den es einen Mehrbedarf an Arbeitskräften aufweist.

Aus dem Entleihen von Arbeitskräften kommt der Begriff „Leiharbeit“. Die Entleihung ist zeitlich begrenzt, was zu dem Begriff „Zeitarbeit“ führt. Das Verleihunternehmen überlässt dem Entleihunternehmen Arbeitnehmer. Daraus ergibt sich die Arbeitnehmerüberlassung Bedeutung.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Begriffe, die diesen Prozess der Entleihung von Arbeitskräften beschreibt. Dies sind „Mitarbeiterüberlassung“, „Personalleasing“ und „Temporärarbeit“. Auch hier lässt sich schnell erahnen, wie diese Begriffe gefunden wurden.

Zeitarbeit - die Rechte und Pflichten

Nun erscheint der Vorgang, sich Arbeitskräfte von einer Zeitarbeitsfirma zu entleihen, sehr direkt und einfach zu sein. Im Grunde genommen vereinbaren zwei Unternehmen dabei, dass die Arbeitnehmer, die in dem einen Unternehmen angestellt sind, nun für eine bestimmte Zeit in dem anderen Unternehmen Ihre Arbeitsleistung erbringen.

Während dies als realer Vorgang sehr einfach zu sein scheint, ist dies rechtlich jedoch nicht ganz so einfach. Schnell kommen Fragen nach der Bezahlung, Arbeitsverträgen, Urlaub und mehr auf. Diese Fragen finden ihre Antwort in dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG.

Um zugleich sicherzustellen, dass die Rechte der Arbeitnehmer im vollen Umfang bekannt und gewahrt werden, braucht das verleihende Unternehmen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Damit soll vor allem ein Missbrauch der Entleihung verhindert werden.

Was ist die Idee der Leiharbeit?

Während die Leiharbeit an sich viel älter ist, hat sie ab 2003 eine rasche Verbreitung erlebt. Mit den „Hartz-Gesetzen“ wurden Anreize für Menschen ohne Anstellung geschaffen, einen Arbeitsplatz zu finden. Da jedoch gerade eine Festanstellung mit vielen Vorschriften verbunden ist, die ihr die Flexibilität nehmen, sollte die Leiharbeit hier eine neue Möglichkeit bieten, auf den Markt zu reagieren. Wenn „Arbeitsspitzen“ in einem Unternehmen bewältigt werden mussten, konnten Leiharbeiter eingesetzt werden. Diese standen von Verleihunternehmen aus auf dem Markt für all die Unternehmen zur Verfügung, die entsprechende Bedarfsschwankungen durchlebten.

Für Unternehmen bedeutet dies theoretisch, dass sie über eine Stammbelegschaft verfügen und diese durch Leiarbeiter ergänzen, wann immer mehr Produktion gefordert wurde. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass hier nun im Rahmen der Zeitarbeit Arbeitsplätze geschaffen wurden, die andernfalls nicht existiert hätten. Ohne die Zeitarbeit würden Unternehmen zum Beispiel auf Überstunden zurückgreifen, um Arbeitsspitzen zu bewältigen. Jetzt aber hatte ein Arbeitssuchender die Möglichkeit, als Leiharbeiter von Betrieb zu Betrieb zu gehen und dort im Rahmen seiner Ausbildung zu arbeiten.

Neben dem direkten Nutzen, dass nun mehr Arbeitsplätze geschaffen wurden, ergeben sich auch indirekte Nutzen. Leiharbeiter können sich in einer Leihfirma bewähren und dann in die Stammbelegschaft übernommen werden. Das heißt, es sind nun mehrere Chancen vorhanden. Die einfachste ist, weiter als Leiharbeiter ein Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus über einen der Betriebe, in die der jeweilige Arbeitnehmer entliehen wurde, eine Festanstellung zu erhalten.

Zeitarbeitsfirmen, was ist das?

Zeitarbeitsfirmen sind die Unternehmen, die sich auf die Arbeitnehmerüberlassung spezialisiert haben. Das heißt, diese erwirtschaften ihr Einkommen damit, Arbeitskräfte zu rekrutieren und diese an Einsatzbetriebe zu vermitteln. Wir von Zeitarbeit International ist eine Zeitarbeitsfirma, die Personal aus Polen, Tschechien, Ungarn sowie aus Asien an die Firmen in Deutschland verleiht. 

Die Realität der Leiharbeit

Oftmals verbinden Arbeitsuchende mit der Leiharbeit die Hoffnung, die Arbeitslosigkeit dauerhaft hinter sich zu lassen. Damit besteht eine gewisse Motivation, in dem Entleihunternehmen darauf hinzuarbeiten, in die Stammbelegschaft übernommen zu werden.

Nicht immer jedoch verwirklicht sich diese Hoffnung. Es gibt Entleihunternehmen, die die Leiharbeit vermehrt als Ersatz für eine Festanstellung verwenden. Die Gründe dafür sind vielschichtig. Das beginnt damit, dass eine gewisse Flexibilität in der Größe der Belegschaft und der damit verbunden Kosten gewünscht wird.

Darüber hinaus gibt es Branchen, in denen Engpässe im Hinblick auf Fachkräfte bestehen. Hier erlaubt die Leiharbeit, eben diese Fachkräfte genau dann zu erhalten, wenn diese gebraucht werden. Während dies für die Industrie von Vorteil ist, da so auch weniger Fachpersonal noch immer in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht, ist dies ein Hindernis für den Einzelnen, wenn es um eine Festanstellung geht.

Damit nicht genug, erlauben Leiharbeiter auch, gewisse Probleme zu umgehen. Anstatt zum Beispiel schwierige Arbeitsbedingungen innerhalb einer Branche zu verbessern, lassen sich in diesem Bereich einfach Leiharbeiter einsetzen. Damit jedoch verschärfen sich die Arbeitsbedingungen nur noch.

Wann liegt eine Arbeitnehmerüberlassung richtig vor

Wann eine Arbeitnehmerüberlassung beginnt, ist nicht gleich auf den ersten Blick ersichtlich. Wenn zum Beispiel ein Handwerker aus einem Handwerksbetrieb in einem Büro etwas repariert, wurde er als Leiharbeiter dem anderen Unternehmen überlassen? Die Antwort darauf ist ein klares „Nein“.

Wann eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist im §1 Absatz 1 AÜG Gesetz genau geregelt. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ein Verleihunternehmen überlässt einem Dritten, dem Entleiher, Arbeitskräfte. Diese erbringen dann in dem dritten Unternehmen eine Arbeitsleistung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
  2. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist bei ihrer Arbeit in die Arbeitsorganisation des Entleihunternehmens eingegliedert. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nun der Weisungen des Entleihunternehmens unterliegt.
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